Allgemeine Geschäftsbedingungen der AOM-Systems GmbH
Soweit nicht individualvertraglich anderweitig vereinbart, gilt das Folgende:
1. Anwendungsbereich, Abweichende Vereinbarungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle von uns mit unseren Kunden (nachfolgend „Besteller“) geschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Mess- und Wartungsdienstleistungen einschließlich etwaiger Nebenabsprachen, sofern der Besteller Unternehmer ist und den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 14 BGB schließt. Geschäfte mit Unternehmern werden gleichbehandelt wie Geschäfte mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers unsere Leistungen vorbehaltlos erbringen.
2. Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Mündliche oder schriftliche Bestellungen stellen ein bindendes Angebot dar, an welches der Besteller 14 Tage gebunden ist.
2.2 Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung (auch per E-Mail) oder durch Zusendung der Ware durch uns zustande.
3. Produktunterlagen
3.1 Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und Maßangaben in unseren Katalogen, Produktblättern und auf der Internetseite sind so genau wie möglich ausgeführt, geben jedoch nur Annäherungswerte wieder und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Maßänderungen in handelsüblichem und für den Besteller zumutbarem Umfang bleiben vorbehalten.
3.2 An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen sie weder kopiert noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Selbstanfertigung genutzt werden.
4. Preise / Zahlungsbedingungen / Aufrechnungsverbot
4.1 Die für unsere Vergütung vereinbarten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, als Nettopreise in Euro „ex works“ (Incoterms 2020) Am Sitz der Gesellschaft ohne Verpackung zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie etwaiger sonstiger für die Ausführung der Bestellung anfallenden Steuern und Abgaben.
4.2 Die Rechnungen über unsere Lieferungen oder Dienstleistungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend. Mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist gerät der Besteller in Zahlungsverzug.
4.3 Bei Zahlungsverzug des Bestellers verlangen wir Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4.4 Schecks und Wechsel werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen, unter Berechnung etwaiger Spesen und Diskont.
4.5 Unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Besteller schwerwiegend verletzt wurden und der Besteller dies zu vertreten hat. In diesem Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
4.6 Beanstandungen unserer Rechnungen hat der Besteller spätestens zwei Wochen nach Rechnungszugang zu erheben. Unterlässt der Besteller die fristgerechte Anzeige, so gilt die betreffende Rechnung als genehmigt. Wir sind verpflichtet, in unseren Rechnungen besonders auf diese Wirkung hinzuweisen.
4.7 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Lieferung und Folgen des Lieferverzuges
5.1 Die von uns angegebenen Lieferfristen und -termine gelten nur ungefähr, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Der Beginn einer Lieferfrist setzt den Eingang der Auftragsbestätigung, die Abklärung aller technischer Fragen sowie die rechtzeitige Erbringung sämtlicher vom Besteller zu erbringenden Leistungen – insbesondere zu liefernde Unterlagen und Informationen/Spezifikationen, erforderliche Genehmigungen und Freigaben – sowie sonstige Verpflichtungen durch den Besteller voraus.
5.2 Lieferungen erfolgen ex works (Incoterms 2020) in Heppenheim.
5.3 Wir sind zu handelsüblichen Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, beispielsweise, wenn aufgrund fehlender Spezifikationen oder Informationen bestimmte Leistungsteile noch nicht erbracht werden können, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Besteller unzumutbar oder vertraglich ausgeschlossen.
5.4 Soweit der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen hat, um Rechte gegen uns geltend zu machen, beträgt diese Nachfrist mindestens zwei Wochen
5.5 Im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit haften wir für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziffer 8.
6. Inhalt und Voraussetzungen für die Erbringung von Messleistungen
6.1 Unsere Messleistungen sind ausschließlich für folgende Anwendungsbereiche vorgesehen: Laboranwendung, Prozessüberwachung und Prozesssteuerung von Spray- und Sprühtrockenprozessen sowie zur Charakterisierung von Sprays. Der Messbereich umfasst den vertraglich definierten Ausschnitt von Partikel- und/oder Tropfengrößen ab circa 1µm bis zu einer Maximalgröße von 1mm und Geschwindigkeiten ab 1m/s bis maximal 75m/s. Die Messung anderer Größen und Geschwindigkeiten oder sonstiger Parameter setzt eine ausdrückliche vorherige Absprache voraus.
6.2 Die vertragsgemäße Durchführung von Messungen setzt voraus, dass der Besteller, sofern nicht anders vereinbart, mindestens eine Woche vor dem gewünschten Termin alle erforderlichen kundenspezifischen Materialien und Komponenten zur Verfügung stellt.
6.3 Der Besteller hat sicherzustellen, dass unsere Hinweise in den Angebotsunterlagen zum Messumfeld sowie zu den erforderlichen Schutzvorkehrungen, insbesondere in Bezug auf den Laserschutz beachtet werden.
6.4 Der vertraglich geschuldete Leistungsumfang bestimmt sich nach der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, insbesondere der Definition der Messparameter und -ziele in der Auftragsbestätigung, dem Testaufbau/ -installation und den gegebenenfalls vorab durchgeführten Ablauftests. Zusätzliche Wünsche des Bestellers bzgl. möglicher Erweiterungen oder Limitierungen der Messungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Vertragsbestandteil.
6.5 Vom Auftragsumfang umfasst sind Adaption und Feinjustierung des Systems, sofern dies für das Erreichen der vereinbarten Ergebnisse erforderlich wird, und die dadurch entstehenden Mehrkosten 5% der Gesamtsumme nicht überschreiten.
6.6 Der Umfang, die Art und die Darstellung der zu übermittelnden Daten erfolgen entsprechend der vertraglichen Vereinbarung. Ist vertraglich keine Regelung getroffen worden, so wählen wir einen angemessenen Umfang, Art und Darstellung der Daten und der Datenübermittlung.
7. Sachmängel / Gewährleistung
7.1 Wir leisten Gewähr für die einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Waren bzw. Durchführung von Messleistungen nach Maßgabe der vereinbarten Vorschriften. Wir weisen darauf hin, dass Standardabweichungen im Rahmen der üblichen Toleranzen keinen Sachmangel darstellen. Garantien übernehmen wir nicht, es sei denn, sie sind ausdrücklich vereinbart.
7.2 Der Besteller hat die gelieferte Ware sowie die Messleistung, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren oder Testmessungen/Demonstrationen durchgeführt wurden, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort bzw. unverzüglich nach Zusendung/Übergabe des Messprotokolls sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Erhalt des Messprotokolls schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind uns unverzüglich, spätestens sieben Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. War der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich
7.3 Bei einem rechtzeitig angezeigten Mangel hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nachbesserung oder Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt am Ort der ursprünglichen Lieferung; sie gilt frühestens nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.
7.4 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.5 Für Mängel, die durch ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, kommen Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere für Schäden, die durch eine Behandlung entgegen unserer Produktbeschreibung und den Hinweisen in den Angebotsunterlagen verursacht werden.
7.6 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
7.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die fünfjährige Verjährungsfrist bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, bleibt bestehen. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den Fällen arglistigen Verschweigens sowie Ansprüche eines Lieferregresses gemäß §§ 478, 479 BGB.
7.8 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln stehen dem Besteller nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach Maßgabe der Ziffer 8 ausgeschlossen oder beschränkt ist. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche wegen eines Mangels sind ausgeschlossen
7.9 Für die Lieferung von Ware gelten zusätzlich folgende Regelungen: Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7.10 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Bestellers geltend machen oder an den Besteller abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
8. Haftung, Verjährung
8.1 Wir haften nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“).
8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
8.3 Soweit unsere Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
8.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen bzw. -ausschlüsse gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, für die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Körperschäden (Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
8.5 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Bestellers, für die nach dieser Bestimmung die Haftung beschränkt ist, in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent (nachfolgend „gesicherte Forderungen“).
9.2 Sämtliche von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
9.3 Eine etwaige Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt immer in unserem Auftrag und für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziffer 9.2. Wir bieten schon jetzt dem Besteller die Einräumung eines Anwartschaftsrechtes an den durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zur Entstehung gelangenden neuen Sachen bzw. unseren Miteigentumsanteilen an diesen neuen Sachen an. Der Besteller nimmt dieses Angebot an.
9.4 Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung von Vorbehaltsware durch den Besteller mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht uns das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der anderen verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 9.2. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache bzw. an dem vermischten Bestand zur Sicherheit an uns. Wir nehmen diese Übertragung an.
9.5 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, so überträgt der Besteller bereits jetzt, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung zum Wert der Hauptsache (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) an uns. Wir nehmen diese Übertragung an. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 9.2.
9.6 Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und unentgeltlich für uns zu verwahren. Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
9.7 Der Besteller verpflichtet sich, bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen und uns hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte, insbesondere durch Erhebung einer Klage gemäß § 771 ZPO, zu ermöglichen. Der Besteller trägt alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
9.8 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziffer 9.09 bis 9.11 auf uns übergehen.
9.9 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber sowie diejenigen Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
9.10 Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziff. 9.4 bzw. 9.5 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.
9.11 Besteht zwischen dem Besteller und dessen Abnehmer ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB, bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhanden „kausalen“ Saldo.
9.12 Der Besteller ist widerruflich zum Einzug der Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziffer 9.10 bis 9.11 ermächtigt. Zum Widerruf der Einzugsermächtigung sind wir nur nach Maßgabe von Ziffer 9.13 berechtigt.
9.13 Erfüllt der Besteller seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag mit uns nicht, befindet er sich insbesondere in Zahlungsverzug, so
– können wir die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;
– können wir nach Maßgabe der allgemeinen Rücktrittsregeln des § 323 BGB von diesem Vertrag zurücktreten; im Falle des Rücktritts erlischt das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware und wir können die Vorbehaltsware herausverlangen; wir sind nach Absprache mit dem Besteller dazu berechtigt, das Betriebsgelände des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnen wir dem Besteller nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlen wir ihm aus;
– hat uns der Besteller auf Verlangen die Namen der Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit wir die Abtretung offenlegen und die Forderungen einziehen können; alle uns aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind uns jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen unsererseits gegen den Besteller fällig sind;
– sind wir berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
9.14 Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
10. Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für sämtliche Lieferungs- und Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz der Gesellschaft, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
10.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).
10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag – auch für Wechsel und Scheckklagen – ist Frankfurt a.M., sofern der Besteller Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
Stand Oktober 2022